AG Friedberg - Urteil vom 16.03.1999 (F 16/99-18) - DRsp Nr. 2000/4296
AG Friedberg, Urteil vom 16.03.1999 - Aktenzeichen F 16/99-18
DRsp Nr. 2000/4296
Eine verheiratete Frau, die ein eigenes Einkommen von ca. 900,- DM monatlich hat und deren Ehegatte ein überdurchschnittliches Einkommen hat, ist im Hinblick auf ihren Taschengeldanspruch gegen ihrem Ehemann gegenüber der im Heim lebenden Mutter in Höhe eines Betrages von 300,- DM leistungsfähig.