AG Garmisch-Partenkirchen - Beschluß vom 02.06.1999
XVII 43/99
Normen:
BGB § 1904 Abs. 1, § 1901, § 1899, § 1897, § 1896 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 319

AG Garmisch-Partenkirchen - Beschluß vom 02.06.1999 (XVII 43/99) - DRsp Nr. 2000/4297

AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluß vom 02.06.1999 - Aktenzeichen XVII 43/99

DRsp Nr. 2000/4297

1. Das Recht auf Leben stellt innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung nicht nur einen Höchstwert dar, sondern ist vielmehr die vitale Basis der Menschenwürde und die Voraussetzung aller anderen Grundrechte. Es ist ein absolutes, jeder Relativierung entzogenes Rechtsgut. 2. Ein Betreuer, der zu erkennen gibt, daß er bei ärztlichen Maßnahmen einer künstlichen Lebenserhaltung des Betroffenen durch Einsatz von Maschinen oder einer Wiederbelebung widersprechen würde, ist aus diesem Grund für den Aufgabenbereich der Gesundheitsfürsorge ungeeignet. 3. Dies gilt auch dann, wenn der Betreuer als Sohn des Betroffenen lediglich den (früher) geäußerten Willen des Betroffenen verwirklichen will.

Normenkette:

BGB § 1904 Abs. 1, § 1901, § 1899, § 1897, § 1896 ; GG Art. 2 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 319