AG Groß Gerau - Beschluss vom 29.07.1999 (71 F 668/99) - DRsp Nr. 2000/4298
AG Groß Gerau, Beschluss vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 71 F 668/99
DRsp Nr. 2000/4298
Es ist nicht zulässig, einem Ehegatten im Wege der einstweiligen Verfügung die Begehung strafbarer Handlungen zu untersagen, da es für ein derartiges Vorgehen am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil dieses Verhalten bereits untersagt und nach Maßgabe des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der Strafprozessordnung durch den Strafrichter sanktioniert wird. Ebenso wenig kann ein Ehegatte von dem Anderen die Einhaltung eines körperlichen Mindestabstands verlangen, da es für ein derartiges Begehren an einer Rechtsgrundlage fehlt.