AG Groß Gerau - Urteil vom 11.09.1996
71 F 246/96
Normen:
BGB § 1569, § 1601, § 1629 ; ZPO § 323, § 727, § 767 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 434

AG Groß Gerau - Urteil vom 11.09.1996 (71 F 246/96) - DRsp Nr. 1997/5737

AG Groß Gerau, Urteil vom 11.09.1996 - Aktenzeichen 71 F 246/96

DRsp Nr. 1997/5737

»1. Üben die Eltern die gemeinsame Sorge über ihre Kinder aus, von denen die beiden älteren beim Vater (17, 16 Jahre) das jüngere bei der Mutter (10 Jahre) lebt, so obliegt der Mutter eine Vollzeiterwerbstätigkeit, wenn der Vater bereit ist, das jüngere Kind während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter mit zu betreuen. 2. Wechsel ein Kind den Lebensmittelpunkt von der Mutter zum Vater, so kann der Vater die Vollstreckung durch die Mutter aus einem von ihr in Prozeßstandschaft für das Kind erwirkten Unterhaltstitel mit der Vollstreckungsgegenklage abwehren.«

Normenkette:

BGB § 1569, § 1601, § 1629 ; ZPO § 323, § 727, § 767 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 434