AG Groß Gerau - Urteil vom 25.01.1996
71 F 758/95
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2, § 1611 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 815

AG Groß Gerau - Urteil vom 25.01.1996 (71 F 758/95) - DRsp Nr. 1996/23257

AG Groß Gerau, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 71 F 758/95

DRsp Nr. 1996/23257

Allein der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte die Ausbildung an einer bestimmten Ausbildungsstätte abbricht und die Ausbildungsstätte wechselt, rechtfertigt es nicht, ihm den Unterhalt zu entziehen, wenn für den Wechsel der Ausbildungsstätte nachvollziehbare Gründe gegeben sind. Bei der Gewährung von Ausbildungsunterhalt entspricht es eher dem Eltern-Kind-Verhältnis, vergangene Fehler wie Schuleschwänzen zu verzeihen und die Beziehungen nach Möglichkeit auf eine neue Grundlage zu stellen, als Fehler zu addieren und ihnen dadurch besonderes Gewicht zu verleihen. Daher stellt gelegentliches Schuleschwänzen kein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne des § 1611 BGB dar.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2, § 1611 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 815