AG Gummersbach - Urteil vom 24.02.1995 (3 F 348/94) - DRsp Nr. 1996/23258
AG Gummersbach, Urteil vom 24.02.1995 - Aktenzeichen 3 F 348/94
DRsp Nr. 1996/23258
Wurden Hausratsgegenstände einem Ehegatten zugewiesen, so kommt ein Schadensersatzanspruch nach § 989BGB in Betracht, wenn die Hausratsgegenstände von dem zur Herausgabe verpflichteten Ehegatten nicht herausgegeben werden können.In einem derartigen Fall kann sich der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Ehegatte nicht auf die Herabsetzung des Verschuldensmaßstabs auf die eigenübliche Sorgfalt berufen, da §1359 BGB nicht für die Auseinandersetzung nach Auflösung der Ehe und auch nicht für die Zeit des Getrenntlebens gilt.