AG Hamburg - Beschluß vom 15.08.2001
45 C 73/01
Normen:
BGB § 242 § 535 § 554a § 626 § 723 ;
Fundstellen:
ZMR 2001, 898

AG Hamburg - Beschluß vom 15.08.2001 (45 C 73/01) - DRsp Nr. 2002/6328

AG Hamburg, Beschluß vom 15.08.2001 - Aktenzeichen 45 C 73/01

DRsp Nr. 2002/6328

1. Zur Wirksamkeit einer Mietvertragskündigung gegenüber dem geschäftsunfähigen Mieter ist diese seinem Betreuer zuzustellen. 2. Auch einem schuldunfähigen, unter Betreuung stehendem Mieter kann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. 3. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn der betreute Mieter aufgrund seiner psychischen Erkrankung durch fortgesetzte Gefährdung oder Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern den Hausfrieden wiederholt und nachhaltig stört.

Normenkette:

BGB § 242 § 535 § 554a § 626 § 723 ;
Fundstellen
ZMR 2001, 898