AG Hamburg - Beschluss vom 20.05.1999
275 F 183/97
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 499

AG Hamburg - Beschluss vom 20.05.1999 (275 F 183/97) - DRsp Nr. 2000/4301

AG Hamburg, Beschluss vom 20.05.1999 - Aktenzeichen 275 F 183/97

DRsp Nr. 2000/4301

Auch nach dem seit dem 01.07.1998 in Kraft befindlichen Recht kann die gemeinsame elterliche Sorge nur dann aufrechterhalten werden, wenn beide Eltern bereit und fähig sind, im Hinblick auf die Belange des Kindes miteinander zu kooperieren. Daher kommt eine weitere gemeinsame elterliche Sorge nur dann in Betracht, wenn eine ausreichende Kommunikationsbasis zwischen den Eltern besteht, was voraussetzt, dass zu erwarten ist, dass zwischen den Eltern in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung im Wesentlichen keine Uneinigkeit besteht.