AG Hamburg - Urteil vom 17.03.1992
276 F 22/91
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1, § 1576 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 965

AG Hamburg - Urteil vom 17.03.1992 (276 F 22/91) - DRsp Nr. 1994/15633

AG Hamburg, Urteil vom 17.03.1992 - Aktenzeichen 276 F 22/91

DRsp Nr. 1994/15633

1. Pflegegeld enthält regelmäßig einen Anteil, der als Anerkennung für die Leistungen der Pflegeperson und als Anreiz für die Fortsetzung der Pflege bestimmt ist. Dieser Anteil am Pflegegeld ist unterhaltsrechtlich als Einkommen zu werten. Der Vergütungsanteil am Pflegegeld kann auf 100,00 DM pro Kind geschätzt werden. 2. Auch das staatliche Kindergeld, das für das Pflegekind gezahlt wird, ist als Einkommen der Pflegeperson jedenfalls dann anzusehen, wenn dem Kind die zu einer angemessenen Versorgung erforderlichen Mittel bereits als Pflegegeld zur Verfügung stehen.