AG Hanau - Beschluß vom 02.02.1995
63 F 1319/94
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; Türk. ZGB Art. 137 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 887

AG Hanau - Beschluß vom 02.02.1995 (63 F 1319/94) - DRsp Nr. 1995/6465

AG Hanau, Beschluß vom 02.02.1995 - Aktenzeichen 63 F 1319/94

DRsp Nr. 1995/6465

Materiell-rechtlich ist auf die Frage der Zuweisung der Ehewohnung türkischer Eheleute für die Zeit nach der Ehescheidung türkisches Recht anzuwenden, da insoweit gem. Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB das Scheidungsstatut anzuwenden ist und das türkische internationale Privatrecht keine Rückverweisung auf das materielle deutsche Recht enthält. Das türkische ZGB enthält keine Regelung der Frage der Zuweisung der Ehewohnung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. In Art. 137 türk. ZGB ist lediglich die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung für die Zeit des Getrenntlebens vorgesehen. Auch über Art. 6 EGBGB läßt sich für die Frage, welchem Ehegatten die Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung zuzuweisen ist, nicht die Anwendung des deutschen Rechts herleiten. Auf die Frage, ob der eine Ehegatte von dem anderen die Mitwirkung bei der Auflösung des Mietverhältnisses verlangen kann, ist gem. Art. 11 EGBGB materielles deutsches Recht anwendbar, insoweit betrifft der Rechtsstreit jedoch keine Familiensache i.S.d. §§ 23 b Abs. 1 Nr. 8 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO, so daß eine Zuständigkeit des Familiengerichtes insoweit nicht gegeben ist.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 8 ; Türk. ZGB Art. 137 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 7 ;

Hinweise: