AG Hanau - Beschluß vom 30.08.1995
20 XVII 5038/92
Normen:
BGB § 1904 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 82

AG Hanau - Beschluß vom 30.08.1995 (20 XVII 5038/92) - DRsp Nr. 1997/5740

AG Hanau, Beschluß vom 30.08.1995 - Aktenzeichen 20 XVII 5038/92

DRsp Nr. 1997/5740

1. § 1904 BGB ist nur anwendbar auf eine auf Beseitigung, Besserung oder Verhütung der Verschlimmerung einer Krankheit oder Linderung ihrer Folgen gerichtete Maßnahme. Soll die Maßnahme nicht nur als mögliche Nebenfolge, sondern von vornherein als Folge den Tod des Betreuten zur Folge haben, ist § 1904 BGB nicht - auch nicht analog - anwendbar. 2. Eine Entscheidung des Richters mit dem Ziel des Todes des Betroffenen sieht die deutsche Rechtsordnung in keiner gesetzlichen Bestimmung vor und darf letztlich auch, nicht zuletzt aus rechtsethischen und historischen Gründen und dem fehlenden Richterprivileg im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht vom Richter abverlangt werden.