AG Hannover - Beschluss vom 11.02.1999
603 F 2397/98
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 ; ZSEG § 16 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 175

AG Hannover - Beschluss vom 11.02.1999 (603 F 2397/98) - DRsp Nr. 2000/4303

AG Hannover, Beschluss vom 11.02.1999 - Aktenzeichen 603 F 2397/98

DRsp Nr. 2000/4303

»1. Die Entschädigung eines Sachverständigen in einem familiengerichtlichen Sorgerechtsverfahren kann gekürzt werden, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschritten hat oder der Anzeige einer deutlichen Kostensteigerung nicht nachkommt. 2. Der Sachverständige überschreitet seinen Gutachtenauftrag, wenn er neben konkreten Fragen des Sorge- und Umgangsrechts im Hinblick auf Beziehungskonflikte und Kommunikationsprobleme beider Eltern therapeutisch tätig wird. 3. Eine Anzeigepflicht gemäß § 407a Abs. 3 ZPO besteht jedenfalls dann, wenn bei durchschnittlichen Kosten für Gutachten in Sorgerechtsverfahren von 4000,- DM bis 6000,- DM Kosten absehbar sind, die über 10000,- DM hinausgehen.«

Normenkette:

ZPO § 407a Abs. 3 ; ZSEG § 16 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 175