AG Herne-Wanne - Urteil vom 16.01.1996 (3 F 145/95) - DRsp Nr. 1997/1560
AG Herne-Wanne, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 3 F 145/95
DRsp Nr. 1997/1560
Der geschiedenen Ehefrau, die das Kind der gemeinsamen Tochter, die das Kind krankheitsbedingt nicht versorgen kann, bei sich aufnimmt, steht gegen den geschiedenen Ehemann ein Anspruch auf Unterhalt aus § 1576BGB zu. Sie muß sich allerdings den nach § 39 Abs. 2KJHG gezahlten Erziehungsbeitrag als Einkommen anrechnen lassen.