AG Herne-Wanne - Urteil vom 16.01.1996
3 F 145/95
Normen:
BGB § 1576 ; KJHG § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1016

AG Herne-Wanne - Urteil vom 16.01.1996 (3 F 145/95) - DRsp Nr. 1997/1560

AG Herne-Wanne, Urteil vom 16.01.1996 - Aktenzeichen 3 F 145/95

DRsp Nr. 1997/1560

Der geschiedenen Ehefrau, die das Kind der gemeinsamen Tochter, die das Kind krankheitsbedingt nicht versorgen kann, bei sich aufnimmt, steht gegen den geschiedenen Ehemann ein Anspruch auf Unterhalt aus § 1576 BGB zu. Sie muß sich allerdings den nach § 39 Abs. 2 KJHG gezahlten Erziehungsbeitrag als Einkommen anrechnen lassen.

Normenkette:

BGB § 1576 ; KJHG § 39 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1016