AG Hersbruck - Beschluß vom 16.10.1992 (XVII 1556/92 A) - DRsp Nr. 1995/6783
AG Hersbruck, Beschluß vom 16.10.1992 - Aktenzeichen XVII 1556/92 A
DRsp Nr. 1995/6783
Wird der Kreislauf und die Atmung einer hirntoten schwangeren Frau in einer Klinik künstlich aufrechterhalten, macht das mutmaßliche Interesse dieser Frau, als einzig mögliche Schutzhülle für die lebende Leibesfrucht zur Erhaltung deren Lebens weiter zu existieren, die vorläufige Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenbereich " Sorge um die Durchführung der für das Leben der Leibesfrucht medizinisch indizierten funktionserhaltenden Techniken sowie Vermögenssorge " erforderlich.