AG Höxter - Urteil vom 09.06.1995
2 C 361/94
Normen:
BGB § 1601, § 1606 ; BSHG § 91, § 88 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 752

AG Höxter - Urteil vom 09.06.1995 (2 C 361/94) - DRsp Nr. 1996/23259

AG Höxter, Urteil vom 09.06.1995 - Aktenzeichen 2 C 361/94

DRsp Nr. 1996/23259

Der unterhaltspflichtige Sohn kann sich nicht darauf berufen, daß seine Schwester ebenfalls verpflichtet ist, dem gemeinsamen Vater Unterhalt zu leisten, wenn die Schwester im Ausland lebt und der Unterhaltsberechtigte dargetan hat, daß er das ihm Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Haftungsanteil des anderen Unterhaltsverpflichteten zu ermitteln (vgl. OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1993, 231). Besteht das Vermögen des Unterhaltspflichtigen im wesentlichen aus den Rückkaufswerten seiner Lebensversicherungen, so hat er dieses bis auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 DM zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seines im Altenheim lebenden Vaters jedenfalls dann einzusetzen, wenn er auf die Lebensversicherung zur Altersversorgung für sich und seine Ehefrau nicht notwendig angewiesen ist.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1606 ; BSHG § 91, § 88 ;

Hinweise: