AG Kamen - Beschluß vom 13.02.1995 (10 VIII K 1914/1979) - DRsp Nr. 1995/6565
AG Kamen, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 10 VIII K 1914/1979
DRsp Nr. 1995/6565
Ist eine kindeswohldienliche Erziehung i.S.d. § 27 Abs. 1KJHG nicht gewährleistet, so liegt auch regelmäßig eine Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. §§ 1666, 1666aBGB vor. Die Jugendhilfe hat gem. § 36 Abs. 2KJHG, wenn voraussichtlich für längere Zeit Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, unter Mitwirkung auch des Personensorgeberechtigten einen Hilfeplan aufzustellen. Der Inhalt dieses Hilfeplanes ist im Hinblick auf den in den §§ 1666, 1666aBGB enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch das Vormundschaftsgericht nachprüfbar.Da die Jugendhilfe bei der Aufstellung des Hilfeplanes ein Ermessen hat, begrenzt sich die Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts darauf, ob die Jugendhilfe diese Ermessensbefugnis erkannt, voll ausgeschöpft und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Ist dies der Fall, ist das Vormundschaftsgericht durch die Planungsentscheidung gebunden.Dem Vormundschaftsgericht obliegt es, die sorgerechtlichen Voraussetzungen durch die sich an den Hilfeplan anlehnenden sorgerechtlichen Eingriffe sicherzustellen, wenn sich der Personensorgeberechtigte weigert, an der Hilfeplanerfüllung mitzuwirken.Auch der von dem Personensorgerberechtigten bestellte Bevollmächtigte gehört zum Kreis der Mitwirkungsbefugten.