AG Kamen - Beschluß vom 13.02.1995
10 VIII K 1914/1979
Normen:
BGB § 1666, § 1666a; KJHG § 27, § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 996

AG Kamen - Beschluß vom 13.02.1995 (10 VIII K 1914/1979) - DRsp Nr. 1995/6565

AG Kamen, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen 10 VIII K 1914/1979

DRsp Nr. 1995/6565

Ist eine kindeswohldienliche Erziehung i.S.d. § 27 Abs. 1 KJHG nicht gewährleistet, so liegt auch regelmäßig eine Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. §§ 1666, 1666a BGB vor. Die Jugendhilfe hat gem. § 36 Abs. 2 KJHG, wenn voraussichtlich für längere Zeit Hilfe zur Erziehung zu leisten ist, unter Mitwirkung auch des Personensorgeberechtigten einen Hilfeplan aufzustellen. Der Inhalt dieses Hilfeplanes ist im Hinblick auf den in den §§ 1666, 1666a BGB enthaltenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch das Vormundschaftsgericht nachprüfbar. Da die Jugendhilfe bei der Aufstellung des Hilfeplanes ein Ermessen hat, begrenzt sich die Prüfungspflicht des Vormundschaftsgerichts darauf, ob die Jugendhilfe diese Ermessensbefugnis erkannt, voll ausgeschöpft und die Ermessensgrenzen beachtet hat. Ist dies der Fall, ist das Vormundschaftsgericht durch die Planungsentscheidung gebunden. Dem Vormundschaftsgericht obliegt es, die sorgerechtlichen Voraussetzungen durch die sich an den Hilfeplan anlehnenden sorgerechtlichen Eingriffe sicherzustellen, wenn sich der Personensorgeberechtigte weigert, an der Hilfeplanerfüllung mitzuwirken. Auch der von dem Personensorgerberechtigten bestellte Bevollmächtigte gehört zum Kreis der Mitwirkungsbefugten.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1666a; KJHG § 27, § 36 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAVorm 1995, 996