AG Kamen - Beschluß vom 13.04.1995
10 X K 2087
Normen:
BGB § 1705 ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
DAVorm 1995, 752
FamRZ 1995, 1077
FamRZ 1996, 632

AG Kamen - Beschluß vom 13.04.1995 (10 X K 2087) - DRsp Nr. 1995/6487

AG Kamen, Beschluß vom 13.04.1995 - Aktenzeichen 10 X K 2087

DRsp Nr. 1995/6487

Der aus Art. 8 EMRK folgende Familienachtungsanspruch umfaßt die staatliche Pflicht zur rechtlichen Absicherung der Beziehungen eines Kindes - auch wenn es nichteheliche geboren ist - zu seinen Eltern. Das Vormundschaftsgericht ist an diesen Familienachtungsanspruch gebunden. § 1705 S. 1 BGB steht dem Anspruch aus Art .8 EMRK nicht entgegen, wenn nicht verheiratete Eltern mit dem gemeinsamen Kind zusammenleben, beide bereit und in der Lage sind, die Elternverantwortung gemeinsam zu übernehmen und dies dem Kindeswohl entspricht. Im Einzelfall kann das Vormundschaftsgericht nach Anhörung der Eltern und des Kindes und bei entsprechender positiver Stellungnahme des Jugendamtes das gemeinsame Sorgerecht der nichtehelichen Eltern zu ihrem gemeinsamen Kind schon derzeit feststellen.

Normenkette:

BGB § 1705 ; EMRK Art. 8 ; GG Art. 6 Abs. 2, Abs. 5 ;

Hinweise: