AG Kaufbeuren - Beschluß vom 31.01.1984 (XVI 14/83) - DRsp Nr. 1996/23417
AG Kaufbeuren, Beschluß vom 31.01.1984 - Aktenzeichen XVI 14/83
DRsp Nr. 1996/23417
Will ein in Deutschland wohnendes gemischtnationales Ehepaar mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit ein in Chile geborenes minderjähriges Kind in Deutschland adoptieren, gelten kraft Rückverweisung und Teilverweisung durch das französische IPR deutsche Sachnormen für die Adoptionsvoraussetzungen und zusätzlich chilenische Sachnormen die Einwilligung und gesetzliche Vertretung des Kindes betreffend.