AG Kerpen - Beschluß vom 02.06.1997
52 F 16/96
Normen:
ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; ZSEG § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 41

AG Kerpen - Beschluß vom 02.06.1997 (52 F 16/96) - DRsp Nr. 1998/206

AG Kerpen, Beschluß vom 02.06.1997 - Aktenzeichen 52 F 16/96

DRsp Nr. 1998/206

Ein Stundensatz von 80,00 DM ist für ein psychologisches Sachverständigengutachten in einem Sorge- oder Umgangsverfahren angemessen und ausreichend. Nur in Ausnahmefällen mit außergewöhnlicher Schwierigkeit oder unter den Voraussetzungen von § 3 Abs. 3 ZSEG kommt ein höherer Stundensatz in Betracht. Selbst wenn das Gericht dem Sachverständigen den Auftrag zu dem Gutachten erteilt hat, ohne ihm ein Limit bezüglich der Kosten zu setzen, muß der Sachverständige das Gericht informieren, sobald Kosten entstehen, die erkennbar außer Verhältnis zum Streitgegenstand stehen. Diese nach § 407a Abs. 3 Satz 2 ZPO gebotene Mitteilung muß in einem Sorge- oder Umgangsverfahren spätestens dann erfolgen, wenn Kosten für 100 Gutachterstunden angefallen sind.

Normenkette:

ZPO § 407a Abs. 3 S. 2; ZSEG § 3 Abs. 3 ;

Hinweise: