AG Kerpen - Beschluß vom 13.09.1995 (51 F 132/95) - DRsp Nr. 1997/5749
AG Kerpen, Beschluß vom 13.09.1995 - Aktenzeichen 51 F 132/95
DRsp Nr. 1997/5749
»1. Für ein Wohnungszuweisungsverfahren, daß von zwei tunesischen Staatsbürgern hinsichtlich einer in der Bundesrepublik gelegenen Wohnung geführt wird, ist das örtliche Familiengericht international zuständig.2. Der Anspruch auf einstweilige Zuweisung der Ehewohnung (für die Zeit des Getrenntlebens) beinhaltet eine Forderung aus dem Unterhaltsrecht, so daß für die Beurteilung des Zuweisungsantrages hinsichtlich einer in Deutschland gelegenen Wohnung deutsches Sachenrecht zugrundegelegt werden kann, Art. 18EGBGB.«