AG Kerpen - Beschluß vom 13.12.1995 (51 F 148/94) - DRsp Nr. 1997/5747
AG Kerpen, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 51 F 148/94
DRsp Nr. 1997/5747
»1. Eine Sorgerechtsentscheidung für marokkanische Kinder mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik muß nach deutschem Recht unter Berücksichtigung von § 1671BGB getroffen werden.2. Das marokkanische Recht kennt kein nach Art. 3 MSA zu berücksichtigendes gesetzliches Gewaltverhältnis zu Lasten der Mutter. Die Mutter bleibt auch im Scheidungsfalle vorrangig sorgeberechtigt (Art. 99 der Mudawwana). Die insoweit vorgesehenen Einschränkungen verstoßen gegen den deutschen ordre public.«