AG Kerpen - Beschluß vom 15.01.1996
50 F 4/96
Normen:
HausratsVO § 1, § 5, BGB § 1361b;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 379

AG Kerpen - Beschluß vom 15.01.1996 (50 F 4/96) - DRsp Nr. 1997/5746

AG Kerpen, Beschluß vom 15.01.1996 - Aktenzeichen 50 F 4/96

DRsp Nr. 1997/5746

Ein Verfahren auf Zuweisung der Wohnung nach der Hausratsverordnung ist nur dann statthaft, wenn die Parteien um die Ehewohnung streiten. Unter Ehewohnung sind alle Räumlichkeiten zu verstehen, die zum gemeinsamen nicht nur vorübergehenden Wohnen der Eheleute bestimmt waren, ohne daß es auf die rechtliche Gestaltung oder den Inhalt eventueller vertraglicher Bindungen ankommt. Demgegenüber handelt es sich nicht um eine Ehewohnung, wenn die Ehefrau, die sich von ihrem Ehemann trennen will, die Wohnung angemietet hat, um alleine dort zu wohnen, und der Ehemann nur aus besonderen Gründen im Vertrag mit aufgeführt wurde.

Normenkette:

HausratsVO § 1, § 5, BGB § 1361b;
Fundstellen
FamRZ 1997, 379