AG Kerpen - Beschluß vom 23.06.1997
51 F 89/96
Normen:
BGB § 1634, § 1666 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 254

AG Kerpen - Beschluß vom 23.06.1997 (51 F 89/96) - DRsp Nr. 1998/7350

AG Kerpen, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 51 F 89/96

DRsp Nr. 1998/7350

Für einen Ausschluß des Umgangsrechts eines Elternteils mit seinen Kind genügen triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe; die Voraussetzungen von § 1666 BGB müssen nicht erfüllt sein. Ein Ausschluß des Umgangsrechts ist bei sexuellen Mißbrauch grundsätzlich dann angezeigt, wenn das betroffene Kind die Kontakte verweigert. Lediglich in Ausnahmefällen kommt ein begleiteter Umgang des Kindes mit diesem Elternteil in Betracht. Ein begleitetes Umgangsrechts ist sachgerecht und verhältnismäßig, um Umgangskontakte wieder herzustellen, wenn sich ein zunächst bestehender Verdacht des Mißbrauchs nach längerer Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr aufrechterhalten läßt.

Normenkette:

BGB § 1634, § 1666 ;
Fundstellen
FamRZ 1998, 254