AG Koblenz - Beschluß vom 28.09.1995 (3 UR II 100/95) - DRsp Nr. 1996/23261
AG Koblenz, Beschluß vom 28.09.1995 - Aktenzeichen 3 UR II 100/95
DRsp Nr. 1996/23261
»1. Ist es einem Antragsteller nach anwaltlicher Beratung zumutbar, die Aufforderung zu Unterhaltsleistungen gegenüber dem Verpflichteten selbst vorzunehmen, hat der Rechtsanwalt nur Anspruch auf die Gebühr gem. § 132 Abs. 1BRAGO.2. Beratungshilfe ist zu versagen, wenn ein Antragsteller selbst rechtskundig oder aber als Rechtsunkundiger in einfachen gelagerten Fällen sachkundig genug ist seine Angelegenheiten auch ohne anwaltlichen Rat und Beistand zu besorgen.