AG Köln vom 15.03.1984
53 X 87/84
Normen:
BGB § 1628 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)331d
FamRZ 1985, 519
NJW 1985, 2201

AG Köln - 15.03.1984 (53 X 87/84) - DRsp Nr. 1992/11595

AG Köln, vom 15.03.1984 - Aktenzeichen 53 X 87/84

DRsp Nr. 1992/11595

Vormundschaftsgerichtliche Übertragung des Entscheidungsrechts auf den Ehemann, der den von seiner Ehefrau Ä wegen »Gefahr einer Notlage« Ä beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch (im Wege einer einstweiligen Verfügung) verhindern will.

Normenkette:

BGB § 1628 ;

Die AntrG., die von ihrem Ehemann. dem AntrSt., ein Kind erwartete, wollte die Schwangerschaft wegen »Gefahr einer Notlage« (§ 218 a Abs. 2 Nr. 3 StGB ) abbrechen lassen. Der AntrSt. war damit nicht einverstanden. Deshalb stellte er beim AG Köln Ä VormGer. Ä den Antrag anzuordnen, daß ihm »für sein ungeborenes Kind die Entscheidung übertragen wird, gegen seine Ehefrau eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Schwangerschaftsabbruchs zu beantragen«. Das AG hat diesem Antrag noch am selben Tag stattgegeben und zwar ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung der Ehefrau, weil diese nach Angabe des AntrSt. bereits für den nächsten Tag einen Arzttermin zum Schwangerschaftsabbruch vereinbart hatte. In den Gründen der Entscheidung heißt es u. a.:

»... Es ist in der Rechtsordnung nicht zweifelhaft, daß das ungeborene Kind einen Anspruch auf Schutz hat. Eine andere Frage ist, ob und in welchen Fällen dieser Schutz gegenüber höherrangigen Rechten zurückzutreten hat. Darüber zu urteilen, ist aber nicht Sache des VormGer.