AG Königstein - Urteil vom 04.03.1992
10 F 391/91
Normen:
BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1439

AG Königstein - Urteil vom 04.03.1992 (10 F 391/91) - DRsp Nr. 1996/3488

AG Königstein, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 10 F 391/91

DRsp Nr. 1996/3488

Auch der aus § 1570 BGB folgende Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Parteien kann nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen Zusammenlebens der geschiedenen Ehefrau mit einem neuen Partner verwirkt sein. Der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB greift in derartigen Fällen zumindest dann durch, wenn die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zu dem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufgenommen hat, sie diese Beziehung durch das gemeinsame Wohnen mit dem Partner in dessen Eigenheim so verfestigt hat, daß die Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. In einem derartigen Fall kommt es für den Ausschluß des Unterhaltsanspruches nicht auf die wirtschaftliche Lage des neuen Partners an.

Normenkette:

BGB § 1570 § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen
FamRZ 1992, 1439