AG Königstein - Urteil vom 04.03.1992 (10 F 391/91) - DRsp Nr. 1996/3488
AG Königstein, Urteil vom 04.03.1992 - Aktenzeichen 10 F 391/91
DRsp Nr. 1996/3488
Auch der aus § 1570BGB folgende Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau wegen Betreuung eines gemeinsamen Kindes der Parteien kann nach § 1579 Nr. 7 BGB wegen Zusammenlebens der geschiedenen Ehefrau mit einem neuen Partner verwirkt sein. Der Härtegrund des § 1579 Nr. 7 BGB greift in derartigen Fällen zumindest dann durch, wenn die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau zu dem neuen Partner ein auf Dauer angelegtes Verhältnis aufgenommen hat, sie diese Beziehung durch das gemeinsame Wohnen mit dem Partner in dessen Eigenheim so verfestigt hat, daß die Beziehung nach ihrem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. In einem derartigen Fall kommt es für den Ausschluß des Unterhaltsanspruches nicht auf die wirtschaftliche Lage des neuen Partners an.