AG Laufen - Beschluß vom 19.10.2001 (1 C 713/00) - DRsp Nr. 2002/6329
AG Laufen, Beschluß vom 19.10.2001 - Aktenzeichen 1 C 713/00
DRsp Nr. 2002/6329
Es gehört aus einem Betreuungsvertrag mit der Verpflichtung "zur großen hauswirtschaftlichen Versorgung" zu den Nebenpflichten eines Pflegedienstes, die Wohnung einer von ihm betreuten Person gelegentlich auf technische Mängel zu überprüfen und gegebenenfalls deren Abschaffung zu veranlassen. Diese Kontrollverpflichtung trifft in diesem Fall den Pflegedienst mehr als den Betreuer.