AG Lebach - Beschluß vom 11.08.1999
2 XVI 4/99
Normen:
BGB § 1741 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Art. 22 ;
Fundstellen:
DAVorm 2000, 435

AG Lebach - Beschluß vom 11.08.1999 (2 XVI 4/99) - DRsp Nr. 2002/6330

AG Lebach, Beschluß vom 11.08.1999 - Aktenzeichen 2 XVI 4/99

DRsp Nr. 2002/6330

1. Bei verheirateten Annehmenden folgt das anzuwendende Adoptionsstatut dem durch Art. 22 EGBGB bestimmten Heimatrecht des Annehmenden. 2. Bei annehmenden Ehegatten türkischer Nationalität, bei denen der Ehefrau nach der Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde, gilt gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB mangels eines gemeinsamen Heimatrechtes der Eheleute das letzte gemeinsame (türkische) Heimatrecht. 3. Voraussetzung für eine Adoption nach türkischem Recht ist, daß der Annehmende mindestens das 35. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 18 Jahre älter als der Anzunehmende sein muß.

Normenkette:

BGB § 1741 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Art. 22 ;
Fundstellen
DAVorm 2000, 435