AG Leutkirch - Beschluß vom 02.03.1993 (GR 1003/92) - DRsp Nr. 1994/15787
AG Leutkirch, Beschluß vom 02.03.1993 - Aktenzeichen GR 1003/92
DRsp Nr. 1994/15787
Haben zwischen einem nichtehelichen Kind und seinem Vater über Jahre hinweg bis zur Verweigerung des Besuchsrechtes durch die Mutter enge Beziehungen bestanden, und steht hinter dem Begehren des Vaters nach Einräumung des Umgangsrechtes die Verantwortung für das Kind und die Sorge um sein Wohlergehen, so entspricht die Einräumung des Umgangsrechtes dem Wohl des Kindes. Diesem gegenüber muß die regelmäßig durch subjektive Momente bedingte ablehnende Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater des Kindes untergeordnet werden (vgl. Soergel/Roth-Stielow, BGB, 11. Aufl., § 1711, Rz. 7 ff).