AG Lüneburg - Beschluß vom 18.04.1995 (21 VII M 2522) - DRsp Nr. 1996/23420
AG Lüneburg, Beschluß vom 18.04.1995 - Aktenzeichen 21 VII M 2522
DRsp Nr. 1996/23420
Falls die Aufenthaltsorte von Mutter und nichtehelichem Kind auseinander und in die Zuständigkeiten verschiedener Jugendämter fallen, ist dies für sich kein durchgreifender Grund, abweichend von der Regelzuständigkeit des Gesetzgebers ein anderes als das für den Wohnsitz der Kindesmutter zuständige Jugendamt als den zuständigen Amtsvormund festzustellen.