AG Nettetal - Beschluß vom 19.01.1996
9 XVII 51/95
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 623

AG Nettetal - Beschluß vom 19.01.1996 (9 XVII 51/95) - DRsp Nr. 1996/23422

AG Nettetal, Beschluß vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 9 XVII 51/95

DRsp Nr. 1996/23422

Die Bereitschaft zur Übernahme von Betreuungen in quasi professioneller Weise kann nur dort erwartet oder gefordert werden, wo ein vernünftiger wirtschaftlicher Ausgleich für Zeitaufwand und Kosten gewährleistet wird. Daß dieser Ausgleich bei einem Betreuungsverein, der ein Büro unterhält und mehrere Fachkräfte beschäftigt, nicht erreicht wird, wenn der Stundensatz den dreifachen Mindestsatz von 25 DM unterschreitet, bedarf keiner weiteren Begründung. Für einen durch Diplom fachlich besonders qualifizierten Berufs- und Vereinsbetreuer ist deshalb ein Stundensatz in Höhe des dreifachen Mindestsatzes als Regelsatz anzuerkennen.

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1, 2, § 1835 Abs. 4, § 1908e Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 623