AG Neunkirchen - Urteil vom 08.03.1995 (6 F 84/89) - DRsp Nr. 1996/3492
AG Neunkirchen, Urteil vom 08.03.1995 - Aktenzeichen 6 F 84/89
DRsp Nr. 1996/3492
Nach Art. 144 Türk. ZGB (n.F.) hat die geschiedene Ehefrau einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Unterhalt, wenn sie durch die Scheidung bedürftig geworden ist, ihr Verschulden an der Scheidung jedenfalls nicht schwerer wiegt als dasjenige des Ehemannes und dieser leistungsfähig ist.Die Höhe dieses Unterhaltsanspruches richtet sich nach dem Grad der Bedürftigkeit des Berechtigten. Der Unterhaltsbedarf ist im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmen. Hierbei sind vor allem die Dauer der Ehe, Alter und Gesundheit der Parteien, berufliche Ausbildung, soziale Stellung und Chancen auf dem Arbeitsmarkt sowie die Vermögensverhältnisse der Parteien zu berücksichtigen.Hat die geschiedene Ehefrau immer in der Türkei gelebt, so gebührt ihr nur der Unterhaltsbedarf, der von den sozialen und gesellschaftlichen Verhältnissen ihrer Umwelt in der Türkei geprägt ist.
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