AG Neunkirchen - Urteil vom 27.07.1995 (4 C 121/95) - DRsp Nr. 1996/23263
AG Neunkirchen, Urteil vom 27.07.1995 - Aktenzeichen 4 C 121/95
DRsp Nr. 1996/23263
Schließt ein Rechtsanwalt zur Vorbereitung einer einverständlichen Ehescheidung mit beiden Ehegatten einen Beratungsvertrag ab, so ist dieser Beratungsvertrag wegen Sittenwidrigkeit und Verstoßes gegen § 43a Abs. 4BRAO nichtig. Der Rechtsanwalt kann gegen die Ehegatten aus diesem Beratungsvertrag keine Honoraransprüche herleiten.