AG Neuss - Beschluß vom 19.04.1993 (49 F 168/92) - DRsp Nr. 1996/3493
AG Neuss, Beschluß vom 19.04.1993 - Aktenzeichen 49 F 168/92
DRsp Nr. 1996/3493
Bei selbständigen Auskunftsansprüchen mehrerer Kläger handelt es sich gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn die Kläger den gleichen gesetzlichen Vertreter haben.