AG Neuss - Urteil vom 19.01.1996
40 C 457/94
Normen:
BGB § 1615f Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1103

AG Neuss - Urteil vom 19.01.1996 (40 C 457/94) - DRsp Nr. 1997/1565

AG Neuss, Urteil vom 19.01.1996 - Aktenzeichen 40 C 457/94

DRsp Nr. 1997/1565

Wurde ein nichteheliches Kind von seinem Vater im Rahmen der Lebensgemeinschaft des Vaters mit der Mutter des Kindes unterhalten, hat das Kind auch dann keinen Anspruch auf rückständigen Regelunterhalt für die Zeit, in der das Kind in Lebensgemeinschaft mit dem Vater und der Mutter gelebt hat, wenn der Vater die Unterhaltsleistungen in Unkenntnis seiner Vaterschaft erbracht hat, weil die Vaterschaft erst später festgestellt wurde. Gleiches gilt, wenn das nichteheliche Kinder in den Haushalt von Verwandten des Vaters (Bruder) aufgenommen war.

Normenkette:

BGB § 1615f Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1103