AG Osterode - Urteil vom 08.10.1993 (1 F 135/93) - DRsp Nr. 1994/15885
AG Osterode, Urteil vom 08.10.1993 - Aktenzeichen 1 F 135/93
DRsp Nr. 1994/15885
Konfirmationskosten sind grundsätzlich dann Sonderbedarf im Sinne des § 1613 Abs. 2BGB, wenn die betreffenden Kosten bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht einkalkuliert sind. Dabei lassen auch Unterhaltszahlungen in Höhe der mittleren Gruppen der Düsseldorfer Tabelle ( hier zwischen 4. und 5. Gruppe) keine Rücklagenbildung zur Bestreitung so erheblicher Kosten zu, wie sie bei einer Konfirmation anfallen.