AG Rastatt - Urteil vom 16.03.1995 (1 C 597/94) - DRsp Nr. 1997/1566
AG Rastatt, Urteil vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 1 C 597/94
DRsp Nr. 1997/1566
»1. Verlangt ein nichteheliches Kind von der Mutter Auskunft über die Identität seines Erzeugers, kommt als Anspruchsgrundlage (nur) § 242BGB in Betracht.2. Im Rahmen von § 242BGB hat eine Abwägung der Belange des Kindes und der Mutter im Einzelfall stattzufinden; gegenüber dem Jugendamt als Amtspfleger dürften vielfach die entgegenstehenden Rechte der Mutter höher zu bewerten sein.«