AG Rheinbach - Beschluss vom 22.06.1999
6 F 204/99
Normen:
BGB § 1666, § 1671 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 511

AG Rheinbach - Beschluss vom 22.06.1999 (6 F 204/99) - DRsp Nr. 2000/4313

AG Rheinbach, Beschluss vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 6 F 204/99

DRsp Nr. 2000/4313

Ein Sorgerechtsantrag nach § 1671 BGB löst auch nach dem neuen Sorgerecht eine Prüfung des Kindeswohls von Amts wegen aus. Daher kann in einem derartigen Verfahren eine von dem gestellten Antrag abweichende Regelung nach § 1671 Abs. 3 in Verbindung mit § 1666 erfolgen.

Normenkette:

BGB § 1666, § 1671 ;

Hinweise:

Der Beschluss wurde durch das OLG Köln (26 UF 128/99 - vom 30.08.1999) wegen einer nicht erfolgten Anhörung des Kindes aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.

Fundstellen
FamRZ 2000, 511