AG Rotenburg/Wümme - Beschluß vom 13.01.1993
8 C 795/92
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2, § 640e;
Fundstellen:
DAVorm 1993, 588

AG Rotenburg/Wümme - Beschluß vom 13.01.1993 (8 C 795/92) - DRsp Nr. 1995/6570

AG Rotenburg/Wümme, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen 8 C 795/92

DRsp Nr. 1995/6570

Unterstützt die Mutter eines nichtehelichen Kindes dieses im Verfahren auf Feststellung der nichtehelichen Vaterschaft als Streithelferin, so ist die im Wege der Prozeßkostenhilfe kein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn das klagende Kind in dem Rechtsstreit durch das Jugendamt vertreten wird und das prozessuale Verhalten der Streithelferin in keiner Weise von der unterstützten Partei abweicht.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2, § 640e;

Hinweise:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des AG Rothenburg/Wümme wurde durch Beschluß des OLG Celle vom 19.03.1993 - 16 W 21/93 - zurückgewiesen.

Fundstellen
DAVorm 1993, 588