AG Rotenburg/Wümme - Urteil vom 13.06.1995
5 C 722/94
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2, § 1615h; ZPO § 120 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 630

AG Rotenburg/Wümme - Urteil vom 13.06.1995 (5 C 722/94) - DRsp Nr. 1996/23266

AG Rotenburg/Wümme, Urteil vom 13.06.1995 - Aktenzeichen 5 C 722/94

DRsp Nr. 1996/23266

Nach den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle sind zwar notwendige berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen, wobei ohne Nachweis in der Regel eine Pauschale von 5% des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Die Anerkennung dieser Pauschale kann jedoch dann, wenn die Notwendigkeit berufsbedingter Aufwendungen fraglich ist, von konkreten Darlegungen der Notwendigkeit der berufsbedingten Aufwendungen abhängig gemacht werden. Von dem Unterhaltsverpflichteten zu zahlende Raten auf die Prozeßkostenhilfe in einem anderen Verfahren stellen jedenfalls dann keine abzugsfähige Belastung dar, wenn der Unterhaltsverpflichtete in dem anderen Verfahren aufgrund der bestehenden Unterhaltsverpflichtung gem. § 120 Abs. 4 ZPO eine Abänderung der Ratenzahlung dahingehend verlangen kann, daß die Verpflichtung zur Zahlung von Raten auf die Prozeßkostenhilfe entfällt. Verbleibt dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Regelunterhaltes lediglich ein den notwendigen Selbstbehalt geringfügig unterschreitender Betrag, so ist der Regelunterhalt nicht gem. § 1615h Abs. 1 Satz 1 BGB herabzusetzen, vielmehr ist es dem Unterhaltspflichtigen - selbst bei einer im Schichtbetrieb ausgeübten Tätigkeit - zumutbar, sich den bis zum notwendigen Selbstbehalt fehlenden Betrag durch eine geringfügige Nebenbeschäftigung hinzuzuverdienen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2, § 1615h; ZPO § 120 Abs. 4 ;