AG Rottweil - Beschluß vom 06.05.1996 (2 GRI 23/96) - DRsp Nr. 1997/5753
AG Rottweil, Beschluß vom 06.05.1996 - Aktenzeichen 2 GRI 23/96
DRsp Nr. 1997/5753
Besitzen die Mutter und der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes die portugiesische Staatsangehörigkeit, so erhält das Kind durch die Anerkennung der Vaterschaft eine Rechtsstellung, die der Rechtsstellung eines ehelichen Kindes nach deutschem Recht gleichkommt. Eine Legitimation durch Eheschließung kennt das portugiesische Recht, das nicht zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterscheidet, nicht.