AG Rottweil - Beschluss vom 24.06.1999
2 GRI 94/96
Normen:
EGBGB Art. 220 ; Rumän. FamG Art. 56, Art. 62, Art. 64;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 57
IPRax 2000, 590

AG Rottweil - Beschluss vom 24.06.1999 (2 GRI 94/96) - DRsp Nr. 2000/4315

AG Rottweil, Beschluss vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 2 GRI 94/96

DRsp Nr. 2000/4315

Wurde ein nicht eheliches Kind vor dem 01.09.1986 geboren und fand die Anerkennung der Vaterschaft vor diesem Zeitpunkt statt, so richtet sich die Frage des anwendbaren Rechts hinsichtlich der Namensführung des Kindes gemäß Art. 220 EGBGB nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden internationalen Privatrecht. Besitzt das Kind zum Zeitpunkt der Geburt die rumänische Staatsangehörigkeit, so findet insoweit rumänisches Recht Anwendung. Haben beide Elternteile das Kind anerkannt und sich dahingehend geeinigt, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll und den Namen bei dem Zivilstandesamt angemeldet, so führt das Kind den Familiennamen des Vaters. Hieran ändert sich auch durch eine spätere Heirat der Eltern nichts.

Normenkette:

EGBGB Art. 220 ; Rumän. FamG Art. 56, Art. 62, Art. 64;

Hinweise:

Anmerkung Jakob IPRax 2000, 577

Fundstellen
FamRZ 2000, 57
IPRax 2000, 590