AG Schleswig - Urteil vom 26.01.1996
9 F 245/95
Normen:
ZPO § 323 ; BGB § 1601, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 229

AG Schleswig - Urteil vom 26.01.1996 (9 F 245/95) - DRsp Nr. 1997/5754

AG Schleswig, Urteil vom 26.01.1996 - Aktenzeichen 9 F 245/95

DRsp Nr. 1997/5754

Der Unterhaltsberechtigte kann dem Begehren des Unterhaltspflichtigen, die in einer vollstreckbaren Urkunde titulierte Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt herabzusetzen, entgegenhalten, sein Bedarf sei zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde und zum Zeitpunkt des Begehrens auf Herabsetzung zu niedrig angesetzt worden. Der Bedarf eines volljährigen Kindes, das sich in Ausbildung befindet, ist zumindest bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern entsprechend dem Bedarf eines erwerbstätigen Ehegatten anzusetzen.

Normenkette:

ZPO § 323 ; BGB § 1601, § 1610 ;

Hinweise:

Vgl. zu dieser Entscheidung die kritische Anmerkung von Gerber, FamRZ 1997, 230

Fundstellen
FamRZ 1997, 229