AG Schöneberg - Beschluß vom 22.01.1996
70 III 301/95
Normen:
BGB § 1616a, § 242, § 130 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1102

AG Schöneberg - Beschluß vom 22.01.1996 (70 III 301/95) - DRsp Nr. 1997/1569

AG Schöneberg, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 70 III 301/95

DRsp Nr. 1997/1569

Will sich ein eheliches Kind der Änderung des Familiennamens der Eltern anschließen, so muß seine Erklärung über den Anschluß innerhalb der Frist des § 1616a BGB dem Standesamt zugegangen sein. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Erklärung über den Anschluß innerhalb der Frist einem als Empfangsboten handelnden Standesamt zugeht, aber erst nach Ablauf der Frist bei dem an sich zuständigen Standesamt eingeht.

Normenkette:

BGB § 1616a, § 242, § 130 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1102