AG Schorndorf - Urteil vom 10.03.1993
5 F 39/93
Normen:
BGB § 242 ; ZPO § 323 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1104

AG Schorndorf - Urteil vom 10.03.1993 (5 F 39/93) - DRsp Nr. 1994/15912

AG Schorndorf, Urteil vom 10.03.1993 - Aktenzeichen 5 F 39/93

DRsp Nr. 1994/15912

Obwohl ein Prozeßvergleich nicht der Präklusionsregel des § 323 Abs. 2 ZPO unterliegt, ist eine uneingeschränkte Abänderung des Prozeßvergleiches dennoch nicht möglich (vgl. BGH FamRZ 1987, 372). Er kann vielmehr nur unter Wahrung der Grundlagen des früheren Titels abgeändert werden. Verpflichtet sich der Unterhaltspflichtige - trotz zum Zeitpunkt der Verpflichtung latenter Leistungsunfähigkeit - zu Unterhaltsleitungen, kann er sich in einem Abänderungsverfahren gem. § 242 BGB nicht auf die später tatsächlich eingetretene Leistungsunfähigkeit berufen. Steht der Unterhaltspflichtige wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz unter Bewährung und wird er erneut einschlägig straffällig, so hat er seine Leistungsunfähigkeit infolge der nunmehr zu verbüßenden Strafhaft leichtfertig herbeigeführt (vgl. BGH, FamRZ 1985, 158 f; BGH, FamRZ 1988, 597 f).