AG Siegburg - Urteil vom 11.06.1996 (32 F 272/95) - DRsp Nr. 1997/5756
AG Siegburg, Urteil vom 11.06.1996 - Aktenzeichen 32 F 272/95
DRsp Nr. 1997/5756
Hat die Ehefrau, die deutsche Staatsangehörige ist, in Deutschland die Scheidung beantragt und ist auf das Scheidungsbegehren der Ehefrau deutsches Recht anwendbar, begründet ein von dem Ehemann, der italienischer Staatsangehöriger ist, in Italien eingeleitetes Trennungsverfahren nicht den Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit.