AG Starnberg - Beschluß vom 04.07.1996 (XVII 286/92) - DRsp Nr. 1997/678
AG Starnberg, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen XVII 286/92
DRsp Nr. 1997/678
Bei Vereinsbetreuern und Berufsbetreuern ist der Stundensatz regelmäßig nach dem Dreifachen des Mindestsatzes zu bestimmen, demnach für vor dem 1.7.1994 zu vergütende Tätigkeiten mit einem Nettostundensatz von 60 DM, für nach dem 1.7.1994 liegende zu vergütende Zeiträume mit einem Nettostundensatz von 75 DM, welcher gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer zu erhöhen ist.