AG Starnberg - Beschluß vom 13.02.1995
XVII 22/94
Normen:
AdoptG Art. 12 § 1 Abs. 1; BGB § 1763 (a. F.)., § 1764 (a. F.)., § 1741, § 1754, § 1757, § 1767, § 1769, § 1770 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 827
StAZ 1995, 270

AG Starnberg - Beschluß vom 13.02.1995 (XVII 22/94) - DRsp Nr. 1995/6867

AG Starnberg, Beschluß vom 13.02.1995 - Aktenzeichen XVII 22/94

DRsp Nr. 1995/6867

1. Die Readoption des eigenen Kindes durch den leiblichen Vater nach dem 1978 erfolgten Ablebens des ersten Adoptivvaters ist auch dann zulässig, wenn das 1972 adoptierte volljährige Kind den Status als eheliches Kind seiner leiblichen Eltern aufgrund des am 1.12.1977 inkraftgetretenen Art. 12 § 1 Abs. 1 AdoptG in Verbindung mit § 1770 BGB nicht verloren hat. 2. Entgegen dem Wortlaut des § 1741 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB ist bei dieser Fallgestaltung aufgrund einer teleologischen Auslegung dieser Vorschriften die alleinige Readoption durch den leiblichen Vater auch dann für zulässig zu erachten, wenn er als einzig lebender Elternteil wieder verheiratet ist. 3. Die Readoption durch den leiblichen Vater in der Form der Volljährigenadoption ist auch dann nach § 1767 Abs. 1 BGB sittlich gerechtfertigt, wenn sich die Rechtsfolgen der Readoption aufgrund des Leerlaufens der statusrechtlichen Wirkungen der Readoption letztlich nur auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden beschränkt, der nach außen hin die emotionale Verbundenheit zwischen Kind und leiblichem Vater nach dem Willen der Beteiligten angemessen dokumentieren soll.

Normenkette:

AdoptG Art. 12 § 1 Abs. 1; BGB § 1763 (a. F.)., § 1764 (a. F.)., § 1741, § 1754, § 1757, § 1767, § 1769, § 1770 Abs. 2;

Hinweise:

Kritisch zustimmende ausführliche Besprechung der Entscheidung durch Liermann in FamRZ 1995, 1229