AG Stuttgart - Urteil vom 10.10.1990
23 F 952/89
Normen:
BGB § 1671 ;
Fundstellen:
DAVorm 1994, 800

AG Stuttgart - Urteil vom 10.10.1990 (23 F 952/89) - DRsp Nr. 1995/6548

AG Stuttgart, Urteil vom 10.10.1990 - Aktenzeichen 23 F 952/89

DRsp Nr. 1995/6548

Beziehungsprobleme zwischen den Eltern anläßlich einer Scheidung sind noch kein zwingender Grund, einen Elternteil von der gemeinsamen elterlichen Sorge auszuschließen, da es keineswegs zwingend ist, daß die alleinige die Regel und die gemeinsame elterliche Sorge die Ausnahme sein muß.

Normenkette:

BGB § 1671 ;

Hinweise:

Auf die Beschwerde der Mutter hin wurde das Urteil durch Beschluß des OLG Stuttgart vom 24.01.1991 - 17 UF 395/90 - dahingehend abgeändert, daß der Mutter die alleinige elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien übertragen wurde.

Fundstellen
DAVorm 1994, 800