AG Viechtach - Urteil vom 21.04.1993
F 0154/92
Normen:
BGB § 1585c, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 671

AG Viechtach - Urteil vom 21.04.1993 (F 0154/92) - DRsp Nr. 1996/23271

AG Viechtach, Urteil vom 21.04.1993 - Aktenzeichen F 0154/92

DRsp Nr. 1996/23271

Haben Eheleute in einem notariellen Vertrag über den nachehelichen Unterhalt vereinbart, daß sich der Unterhalt bei einer bestimmten Erhöhung des Lebenshaltungskostenindexes entsprechend erhöht, so kann die auf der Änderung des Lebenshaltungskostenindexes beruhende Erhöhung des Unterhaltsanspruches klageweise geltend gemacht werden. Hat der unterhaltspflichtige Ehegatte beim Ausscheiden aus seinem den bisherigen Arbeitsverhältnis eine Abfindung erhalten und beabsichtigt er alsbald in Rente zu gehen, so hat er die Abfindung anteilig auf die Zeit bis zur Verrentung umzulegen und zur Deckung des Unterhaltsbedarfs des Unterhaltsberechtigten einzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1585c, § 1581 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 671